2 W 271/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-19, 2 W 271/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-19, 2 W 271/99
2 W 271/99Obergericht19.01.2000
Regest
Enthält die Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren keine Sachverhaltsdarstellung, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der das Gericht der weiteren Beschwerde zur Aufhebung und Zurückverweisung zwingt. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, sich den Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgegangen ist, aus den Akten zu bilden und der rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 271/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-19
Aktenzeichen: 2 W 271/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0119.2W271.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: InsO § 7; ZPO §§ 550, 561
Leitsätze
Enthält die Beschwerdeentscheidung im Insolvenzverfahren keine Sachverhaltsdarstellung, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der das Gericht der weiteren Beschwerde zur Aufhebung und Zurückverweisung zwingt. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, sich den Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgegangen ist, aus den Akten zu bilden und der rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 30. November 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Detmold vom 10. November 1999 wird zugelassen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 30. November 1999 wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 10. November 1999 - 3 T 315/99 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die soforti-ge Beschwerde des Schuldners vom 18. Oktober 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Detmold vom 29. September 1999 - 10d IK 14/99 - an das Landgericht Detmold zurückverwiesen.
Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen.
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