Oberlandesgericht Köln, 2000-01-20, 16 U 78/96

16 U 78/96Obergericht20.01.2000

Regest

Die Vorschrift in der Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen, daß die Wagen an Endhaltestellen nach Fundgegenständen durchzusehen seien, dient nicht nur dem Schutze des Eigentums der Fahrgäste, die etwas in dem Zug verloren haben, sondern auch dem Schutze aller übrigen Fahrgäste vor gefährlichen Gegenständen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 78/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-01-20

Aktenzeichen: 16 U 78/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0120.16U78.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 1

Leitsätze

Die Vorschrift in der Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen, daß die Wagen an Endhaltestellen nach Fundgegenständen durchzusehen seien, dient nicht nur dem Schutze des Eigentums der Fahrgäste, die etwas in dem Zug verloren haben, sondern auch dem Schutze aller übrigen Fahrgäste vor gefährlichen Gegenständen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Septem-ber 1999 - 3 O 566/94 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 40.000,00 DM zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger beginnend ab dem 1. Januar 1993 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 120,00 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 20 % der ihm aufgrund des Unfalls am 21. Dezember 1992 in dem Straßenbahnwagen der Linie .. der Beklagten zu 2) künftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Die Kosten der ersten Instanz und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfah-rens tragen der Kläger zu 60% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40%. Von den Kosten des Revisi-onsverfahrens haben der Kläger 20% und die Beklagten als Gesamtschuldner 80% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 70.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-te. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Allen Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.

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