10 WF 6/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-24, 10 WF 6/00
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-24, 10 WF 6/00
10 WF 6/00Obergericht24.01.2000
Regest
Wird der Streitwert auf Antrag eines Prozessbevollmächtigten, der das Mandat niedergelegt hat, vor Abschluß des Verfahrens "vorläufig" festgesetzt, so ist ein Rechtsmittel hiergegen nicht grundsätzlich unstatthaft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 10 WF 6/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-24
Aktenzeichen: 10 WF 6/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0124.10WF6.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: BRAGO § 9; GKG § 25
Leitsätze
Wird der Streitwert auf Antrag eines Prozessbevollmächtigten, der das Mandat niedergelegt hat, vor Abschluß des Verfahrens "vorläufig" festgesetzt, so ist ein Rechtsmittel hiergegen nicht grundsätzlich unstatthaft.
Tenor
wird auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Hausmann der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 03.01.2000 - 21 F 325/95 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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