16 U 42/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-24, 16 U 42/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-24, 16 U 42/99
16 U 42/99Obergericht24.01.2000
Regest
Die Lärmbelästigung bis 4 Uhr morgens durch eine Diskothek in der Nähe einer Ferienanlage stellt, auch wenn in südlichen Ländern ein gewisses Maß an nächtlicher Lärmbelästigung als ortsüblich hinzunehmen ist, einen Reisemangel dar, wenn laut Katalog eine "ruhige Lage" zugesichert war. Ein derartiger Mangel kann einen Minderungssatz von 20 % rechtfertigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 42/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-01-24
Aktenzeichen: 16 U 42/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0124.16U42.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 651 d
Leitsätze
Die Lärmbelästigung bis 4 Uhr morgens durch eine Diskothek in der Nähe einer Ferienanlage stellt, auch wenn in südlichen Ländern ein gewisses Maß an nächtlicher Lärmbelästigung als ortsüblich hinzunehmen ist, einen Reisemangel dar, wenn laut Katalog eine "ruhige Lage" zugesichert war. Ein derartiger Mangel kann einen Minderungssatz von 20 % rechtfertigen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 490/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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