2 W 11/2000•Oberlandesgericht Köln, 2000-01-26, 2 W 11/2000
Oberlandesgericht Köln, 2000-01-26, 2 W 11/2000
2 W 11/2000Obergericht26.01.2000
Regest
Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts InsO §§ 3, 4, 6, 7, 14, 21, 34; ZPO §§ 329, 512a, 577 1. Mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts kann der Schuldner weder gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren noch gegen den von einem Gläubiger beantragten Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen, wenn er zu dieser Rüge vor der Eröffnungsentscheidung gehört worden ist. 2. Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in Insolvenzsachen sind förmlich zuzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 11/2000 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-01-26
Aktenzeichen: 2 W 11/2000
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0126.2W11.2000.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: INSO §§ 3, 4, 6, 7, 14, 21, 34; ZPO §§ 329, 512A, 577
Leitsätze
Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts
InsO §§ 3, 4, 6, 7, 14, 21, 34; ZPO §§ 329, 512a, 577 1. Mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts kann der Schuldner weder gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren noch gegen den von einem Gläubiger beantragten Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen, wenn er zu dieser Rüge vor der Eröffnungsentscheidung gehört worden ist. 2. Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in Insolvenzsachen sind förmlich zuzustellen.
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