Oberlandesgericht Köln, 2000-01-26, 2 W 11/2000

2 W 11/2000Obergericht26.01.2000

Regest

Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts InsO §§ 3, 4, 6, 7, 14, 21, 34; ZPO §§ 329, 512a, 577 1. Mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts kann der Schuldner weder gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren noch gegen den von einem Gläubiger beantragten Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen, wenn er zu dieser Rüge vor der Eröffnungsentscheidung gehört worden ist. 2. Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in Insolvenzsachen sind förmlich zuzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 W 11/2000 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-01-26

Aktenzeichen: 2 W 11/2000

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0126.2W11.2000.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: INSO §§ 3, 4, 6, 7, 14, 21, 34; ZPO §§ 329, 512A, 577

Leitsätze

Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts

InsO §§ 3, 4, 6, 7, 14, 21, 34; ZPO §§ 329, 512a, 577 1. Mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts kann der Schuldner weder gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren noch gegen den von einem Gläubiger beantragten Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen, wenn er zu dieser Rüge vor der Eröffnungsentscheidung gehört worden ist. 2. Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in Insolvenzsachen sind förmlich zuzustellen.

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