Oberlandesgericht Köln, 2000-02-04, 16 W 3/2000

16 W 3/2000Obergericht04.02.2000

Regest

Die durch Vergleichsverhandlungen mit dem Reiseveranstalter bewirkte Hemmung der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche endet, wenn der Veranstalter die Ansprüche ablehnt. Erhebt der Kunde hiergegen Gegenvorstellungen, so tritt keine erneute Hemmung ein, wenn der Veranstalter mitteilt, daß er derzeit keine Veranlassung für eine erneute Anspruchsprüfung sieht, eine solche Prüfung aber für den Fall nicht ausschließt, daß ihm noch weitere Tatsachen und Beweismittel zugänglich gemacht werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 3/2000 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-02-04

Aktenzeichen: 16 W 3/2000

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0204.16W3.2000.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 651g Abs. 2

Leitsätze

Die durch Vergleichsverhandlungen mit dem Reiseveranstalter bewirkte Hemmung der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche endet, wenn der Veranstalter die Ansprüche ablehnt. Erhebt der Kunde hiergegen Gegenvorstellungen, so tritt keine erneute Hemmung ein, wenn der Veranstalter mitteilt, daß er derzeit keine Veranlassung für eine erneute Anspruchsprüfung sieht, eine solche Prüfung aber für den Fall nicht ausschließt, daß ihm noch weitere Tatsachen und Beweismittel zugänglich gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 3.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.11.1999 - 3 0 441/899 - wird zurückgewiesen.

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