1 U 53/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-02-10, 1 U 53/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-02-10, 1 U 53/99
1 U 53/99Obergericht10.02.2000
Regest
1. Im beleglosen Zahlungsverkehr zwischen den Banken ist das endbegünstigte Kreditinstitut zu einem Vergleich der Kontonummer mit dem Namen des Überweisungsempfängers verpflichtet. 2. Führt die endbegünstigte Bank den Überweisungsauftrag nicht ordnungsgemäß aus, sind die aus der Fehlleitung der Überweisung erwachsenden Ansprüche der auftraggebenden Bank an deren Kunden abtretbar. 3. Es verstößt allerdings gegen Treu und Glauben, wenn der Kunde den weisungswidrig gutgeschriebenen Betrag von der endbegünstigten Bank zurückfordert, obwohl er dem Empfänger zur Zahlung verpflichtet ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 U 53/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-10
Aktenzeichen: 1 U 53/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0210.1U53.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 398, 667, 242; EZÜ Nr. 3 Abs. 2 S. 2
Leitsätze
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Im beleglosen Zahlungsverkehr zwischen den Banken ist das endbegünstigte Kreditinstitut zu einem Vergleich der Kontonummer mit dem Namen des Überweisungsempfängers verpflichtet.
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Führt die endbegünstigte Bank den Überweisungsauftrag nicht ordnungsgemäß aus, sind die aus der Fehlleitung der Überweisung erwachsenden Ansprüche der auftraggebenden Bank an deren Kunden abtretbar.
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Es verstößt allerdings gegen Treu und Glauben, wenn der Kunde den weisungswidrig gutgeschriebenen Betrag von der endbegünstigten Bank zurückfordert, obwohl er dem Empfänger zur Zahlung verpflichtet ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.03.1999 - 15 O 554/98 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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