6 U 111/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-02-11, 6 U 111/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 111/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-11
Aktenzeichen: 6 U 111/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0211.6U111.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.6.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 109/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung 19 Tage vor Beginn eines Saison-Schlußverkaufes wie auf der nachfolgenden Seite 3 dieses Urteils in schwarz/ weiß Kopie wiedergegeben zu werben und/oder die solchermaßen angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
- Unterlassung 63.000,00 DM;
- Kostenerstattung 10.400,00 DM.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.150,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Dem Kläger wird auf seinen Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 63.000,00 DM festgesetzt.
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