Oberlandesgericht Köln, 2000-02-16, 16 WX 179/99

16 WX 179/99Obergericht16.02.2000

Regest

Zulässige Gegenvorstellung gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung WEG § 45 Verwirft das Rechtsbeschwerdegericht eine weitere Beschwerde als unzulässig, weil es irrtümlich davon ausgeht, der Beschwerdewert sei nicht erreicht, so muß es auf eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hin, durch die der zutreffende und ausreichende Beschwerdewert klargestellt wird, nunmehr in der Sache selbst entscheiden. 16 Wx 179/99 29 T 132/99 - LG Köln - 203 II 370/98 - AG Köln - OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Wohnungseigentumssache pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 16.02.2000 -

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 179/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-02-16

Aktenzeichen: 16 WX 179/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0216.16WX179.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 45

Leitsätze

Zulässige Gegenvorstellung gegen eine Rechtsbeschwerdeentscheidung

WEG § 45 Verwirft das Rechtsbeschwerdegericht eine weitere Beschwerde als unzulässig, weil es irrtümlich davon ausgeht, der Beschwerdewert sei nicht erreicht, so muß es auf eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hin, durch die der zutreffende und ausreichende Beschwerdewert klargestellt wird, nunmehr in der Sache selbst entscheiden.

16 Wx 179/99 29 T 132/99 - LG Köln - 203 II 370/98 - AG Köln -

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 16.02.2000

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.09.1999 - 29 T 132/99 - wird unter Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 03.01.2000 als nicht begründet zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Die Geschäftswerte für die Verfahren der Erst- und der Rechtsbeschwerdeverfahren werden unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts auf 15.000,00 DM festgesetzt.

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