16 WX 25/2000•Oberlandesgericht Köln, 2000-02-21, 16 WX 25/2000
Oberlandesgericht Köln, 2000-02-21, 16 WX 25/2000
16 WX 25/2000Obergericht21.02.2000
Regest
Ausgleichsanspruch für verauslagte Hauslasten; Aufrechnungsverbot BGB § 670 In der Zwei- Personen- WEG kann derjenige, der Hauslasten verauslagt hat, auch ohne ermächtigenden Beschluß der Eigentümerversammlung den anderen Miteigentümer unmittelbar auf Zahlung seines Anteils in Anspruch nehmen. Die Teilungserklärung kann für diesen Fall ein ausdrückliches Aufrechnungsverbot vorsehen. 16 Wx 25/00 29 T 198/99 - LG Köln - 6 II 1/98 - AG Wipperfürth - OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Wohnungseigentumssache pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 21.02.2000 -
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 25/2000 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-02-21
Aktenzeichen: 16 WX 25/2000
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0221.16WX25.2000.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 670
Leitsätze
Ausgleichsanspruch für verauslagte Hauslasten; Aufrechnungsverbot
BGB § 670 In der Zwei- Personen- WEG kann derjenige, der Hauslasten verauslagt hat, auch ohne ermächtigenden Beschluß der Eigentümerversammlung den anderen Miteigentümer unmittelbar auf Zahlung seines Anteils in Anspruch nehmen. Die Teilungserklärung kann für diesen Fall ein ausdrückliches Aufrechnungsverbot vorsehen.
16 Wx 25/00 29 T 198/99 - LG Köln - 6 II 1/98 - AG Wipperfürth -
OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S
In der Wohnungseigentumssache
pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth
am 21.02.2000
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.01.2000 - 29 T 198/99 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.523,75 DM festgesetzt.
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