14 WF 11/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-02-28, 14 WF 11/00
Oberlandesgericht Köln, 2000-02-28, 14 WF 11/00
14 WF 11/00Obergericht28.02.2000
Regest
Stützt sich eine um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung die Erfolgsaussicht grundsätzlich nicht mit dem Hinweis abgesprochen werden, das Gericht vermöge sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nicht anzuschließen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 11/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-02-28
Aktenzeichen: 14 WF 11/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0228.14WF11.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: ZPO § 114
Leitsätze
Stützt sich eine um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung die Erfolgsaussicht grundsätzlich nicht mit dem Hinweis abgesprochen werden, das Gericht vermöge sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nicht anzuschließen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 6. Dezember 1999 - aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
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