27 UF 271/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-03-08, 27 UF 271/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-03-08, 27 UF 271/99
27 UF 271/99Obergericht08.03.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 271/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-08
Aktenzeichen: 27 UF 271/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0308.27UF271.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.9.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 33 a F 91/98 - teilweise wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
jeweils zum 3. Werktag des Monats im voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt
- für die Zeit von September bis November 1999 von 969,00 DM zu zahlen, davon an die Klägerin selbst 246,03 DM und an das Sozialamt der Stadt E. 722,97 DM,
- für Dezember 1999 von 1.010,16 DM, davon an die Klägerin selbst 165,19 DM und an das Sozialamt der Stadt E. 844,97 DM,
- für die Zeit ab Januar 2000 von 1.027,00 DM, davon an die Klägerin 304,03 DM und an das Sozialamt der Stadt E. 722,97 DM,
an die Klägerin für die Zeit von Dezember 1997 bis einschließlich August 1999 einen Unterhaltsrückstand von 8.087,61 DM zu zahlen, davon 1.781,66 DM an die Klägerin selbst, 815,00 DM an das Sozialamt der Stadt K. und 5.490,95 DM an das Sozialamt der Stadt E..
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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