Oberlandesgericht Köln, 2000-03-28, 15 U 138/97

15 U 138/97Obergericht28.03.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 138/97 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2000-03-28

Aktenzeichen: 15 U 138/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0328.15U138.97.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die Klägerin zu 2) hat von den bis zum 21.9.1998 entstandenen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den im Berufungsrechtszug bis dahin entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Hälfte zu tragen. Die nach diesem Zeitpunkt im Berufungsverfahren bisher entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden der Klägerin zu 2) vollen Umfanges auferlegt. Ihre eigenen zweitinstanzlichen Kosten hat die Klägerin zu 2) selbst zu tragen. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es im Verhältnis zu der Klägerin zu 2) bei der in dem Urteil des Landgerichts vom 26.6.1997 getroffenen Kostenentscheidung.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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