19 U 205/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-03-31, 19 U 205/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-03-31, 19 U 205/99
19 U 205/99Obergericht31.03.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 205/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-03-31
Aktenzeichen: 19 U 205/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0331.19U205.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Arrestklägers wird das Urteil des Landgericht Köln vom 21.10.1999 - 21 O 291/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Wegen einer Forderung in Höhe von 53.200,00 DM nebst 4% Zinsen aus 56.000,00 DM vom 01.02. bis 31.07.1999 und aus 53.200,00 DM seit dem 01.08.1999 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 9.857,20 DM wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner zu 1) und 2) angeordnet.
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Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinter-legung durch die Antragsgegner in Höhe von 63.057,20 DM gehemmt.
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In Vollziehung des Arrestes werden bis zum Höchstbetrag von 63.057,20 DM gepfändet, die angeblichen Ansprüche der Antragsgegnerin zu 1) auf Aufzahlung von Kontoguthaben oder Auszah-lung der Valuta aus gewährten Darlehen (Kontoüberziehung) gegen die Stadtsparkasse K., H.straße 57, K., bezüglich des Kontos Nr. ....... und allen übrigen bei dieser Bank ge-führten Konten der Antragsgegnerin zu 1).
Die Kosten des Verfahrens tragen die Arrestbeklagten als Gesamtschuldner mit Ausnahme von 10% der Kosten des Berufungsverfahrens, die der Arrestkläger zu tragen hat.
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