Oberlandesgericht Köln, 2000-04-05, 16 Wx 37/00

16 Wx 37/00Obergericht05.04.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 37/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-04-05

Aktenzeichen: 16 Wx 37/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0405.16WX37.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.12.1999 - 8 T 172/99 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 565,27 DM festgesetzt.

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