12 U 213/98•Oberlandesgericht Köln, 2000-04-17, 12 U 213/98
Oberlandesgericht Köln, 2000-04-17, 12 U 213/98
12 U 213/98Obergericht17.04.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 12 U 213/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-04-17
Aktenzeichen: 12 U 213/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0417.12U213.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 15.09.1998 - Aktenzeichen: 85 O 223/97 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229.755,07 DM nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem jeweiligen Lombardsatz der deutschen Bundesbank, mindestens in Höhe von 5 % seit dem 07.09.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin alleine zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Urteil (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Es bleibt nachgelassen, die Sicherheit durch eine unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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