14 WF 45/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-04-19, 14 WF 45/00
Oberlandesgericht Köln, 2000-04-19, 14 WF 45/00
14 WF 45/00Obergericht19.04.2000
Regest
1) Rückständige Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder, die ordnungsgemäß angemahnt sind, unterliegen nicht schon deshalb der Verwirkung, weil die Beträge nicht alsbald eingeklagt worden sind. 2) Schulden aus der Zeit nach der Trennung der Ehegatten sind gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nur bei unumgänglicher Notwendigkeit zu berücksichtigen. 3) Eine Einschränkung des Kindesunterhalts wegen Nichtgewährung des Umgangs durch den anderen Elternteil ist ausgeschlossen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 45/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-04-19
Aktenzeichen: 14 WF 45/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0419.14WF45.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: §§ 1601 ff., 1613 BGB
Leitsätze
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Rückständige Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder, die ordnungsgemäß angemahnt sind, unterliegen nicht schon deshalb der Verwirkung, weil die Beträge nicht alsbald eingeklagt worden sind.
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Schulden aus der Zeit nach der Trennung der Ehegatten sind gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nur bei unumgänglicher Notwendigkeit zu berücksichtigen.
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Eine Einschränkung des Kindesunterhalts wegen Nichtgewährung des Umgangs durch den anderen Elternteil ist ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 13.3.2000 (51 F 184/99) wird zurückgewiesen.
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