HEs 55/00 - 71 -•Oberlandesgericht Köln, 2000-04-28, HEs 55/00 - 71 -
Oberlandesgericht Köln, 2000-04-28, HEs 55/00 - 71 -
HEs 55/00 - 71 -Obergericht28.04.2000
Regest
Sind die Umstände, die zur Verweisung führen, bereits von Anfang an bekannt gewesen (gleicher Sachstand wie bei Anklageerhebung) oder ist die Verweisung als solche fehlerhaft, so hat die hierdruch entstehende Verzögerung i.d.R. die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — HEs 55/00 - 71 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-04-28
Aktenzeichen: HEs 55/00 - 71 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0428.HES55.00.71.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2.Strafsenat
Normen: StPO § 120; § 270
Leitsätze
Sind die Umstände, die zur Verweisung führen, bereits von Anfang an bekannt gewesen (gleicher Sachstand wie bei Anklageerhebung) oder ist die Verweisung als solche fehlerhaft, so hat die hierdruch entstehende Verzögerung i.d.R. die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.
Tenor
Der Haftbefehl des Landgerichts Bonn vom 17. März 2000 - 21 F 2/00 - wird aufgehoben.
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