Oberlandesgericht Köln, 2000-05-03, HEs 62-64/00 - 77-79 -

HEs 62-64/00 - 77-79 -Obergericht03.05.2000

Regest

Ein Abbruch der Hauptverhandlung aufgrund eines irrationalen Verhaltens eines Schöffen kann einen wichtigen Grund i.S. des § 121 StPO darstellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — HEs 62-64/00 - 77-79 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-05-03

Aktenzeichen: HEs 62-64/00 - 77-79 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0503.HES62.64.00.77.79.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 121

Leitsätze

Ein Abbruch der Hauptverhandlung aufgrund eines irrationalen Verhaltens eines Schöffen kann einen wichtigen Grund i.S. des § 121 StPO darstellen.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

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