HEs 62-64/00 - 77-79 -•Oberlandesgericht Köln, 2000-05-03, HEs 62-64/00 - 77-79 -
Oberlandesgericht Köln, 2000-05-03, HEs 62-64/00 - 77-79 -
HEs 62-64/00 - 77-79 -Obergericht03.05.2000
Regest
Ein Abbruch der Hauptverhandlung aufgrund eines irrationalen Verhaltens eines Schöffen kann einen wichtigen Grund i.S. des § 121 StPO darstellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — HEs 62-64/00 - 77-79 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-05-03
Aktenzeichen: HEs 62-64/00 - 77-79 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0503.HES62.64.00.77.79.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 121
Leitsätze
Ein Abbruch der Hauptverhandlung aufgrund eines irrationalen Verhaltens eines Schöffen kann einen wichtigen Grund i.S. des § 121 StPO darstellen.
Tenor
Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
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