17 W 119/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-05-08, 17 W 119/00
Oberlandesgericht Köln, 2000-05-08, 17 W 119/00
17 W 119/00Obergericht08.05.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 119/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-05-08
Aktenzeichen: 17 W 119/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0508.17W119.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird, soweit ihr der Rechtspfleger nicht bereits abgeholfen hat, zurückgewiesen.
Die nach einem Gegenstandswert von 101,02 DM zu ermittelnde Gerichtsgebühr trägt der Kläger. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 498,52 DM
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