Ausl 88/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-05-09, Ausl 88/00
Oberlandesgericht Köln, 2000-05-09, Ausl 88/00
Ausl 88/00Obergericht09.05.2000
Regest
Auch die Behandlung einer Tat im Inland gemäß § 154a StPO stellt ein Auslieferungshindernis i.S. des Art. 9 EuAlÜbk dar. Die Frage, ob ein Auslieferungshindernis i.S. des Art. 9 EuAlÜbk vorliegt, kann erst nach Rechtskraft der inländischen Entscheidung getroffen werden. Bis dahin kann Auslieferungshaft angeordnet werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ausl 88/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-05-09
Aktenzeichen: Ausl 88/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0509.AUSL88.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: EuAlÜbk Art. 9; IRG § 9; StPO § 154a; StPO § 264
Leitsätze
Auch die Behandlung einer Tat im Inland gemäß § 154a StPO stellt ein Auslieferungshindernis i.S. des Art. 9 EuAlÜbk dar.
Die Frage, ob ein Auslieferungshindernis i.S. des Art. 9 EuAlÜbk vorliegt, kann erst nach Rechtskraft der inländischen Entscheidung getroffen werden. Bis dahin kann Auslieferungshaft angeordnet werden.
Tenor
Gegen den US-amerikanischen Staatsangehörigen K T wird die Auslieferungshaft angeordnet.
Die Entscheidung über die Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung wird zurückgestellt.
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