13 U 150/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-05-10, 13 U 150/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-05-10, 13 U 150/99
13 U 150/99Obergericht10.05.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 150/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-05-10
Aktenzeichen: 13 U 150/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0510.13U150.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 1999 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 106/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen ihn wegen der Kosten durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,-- DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits in der selben Höhe Sicherheit leistet.
Beide Parteien können Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossen-schaftsbank leisten.
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