Oberlandesgericht Köln, 2000-05-19, 6 U 55/99

6 U 55/99Obergericht19.05.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 55/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-05-19

Aktenzeichen: 6 U 55/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0519.6U55.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.02.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 331/98- abgeändert.

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 20.08.1998 - 31 O 331/98 - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen, hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten im Termin am 20.08. 1998 entstandenen Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 120.000,00 DM festgesetzt.

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