Oberlandesgericht Köln, 2000-05-25, 7 U 178/99

7 U 178/99Obergericht25.05.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 178/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-05-25

Aktenzeichen: 7 U 178/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0525.7U178.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen die am 6. September 1999 verkündeten Urteile der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 222-240/98 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu folgenden Anteilen:

zu 1) 3,5%; zu 2) 2,1%; zu 3) 2%; zu 4) 1,8%; zu 5) 1,8; zu 6) 3,1%; zu 7) 2,1%; zu 8) 2,6%; zu 9) 1,8%; zu 10) 3,5%; zu 11) 1,9%; zu 12) 1,9%; zu 13) 1,8%; zu 14) 7,1%; zu 15) 28,3%; zu 16) 3,5%; zu 17) 2,3%; zu 18) 3,5%; zu 19) 8,8%; zu 20) 3%; zu 21) 1,8%; zu 22) 2%; zu 23) 4,4%; zu 24) 5,4%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheit bemisst sich nach der vorstehend für den jeweiligen Kläger ausgeurteilten Kostenquote, bezogen auf einen Gesamtbetrag von 70.000,00 DM. Sie kann beiderseits auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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