22 U 246/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-05-30, 22 U 246/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-05-30, 22 U 246/99
22 U 246/99Obergericht30.05.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 246/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-05-30
Aktenzeichen: 22 U 246/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0530.22U246.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. September 1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 0 310/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch geleistet werden durch Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes mit Sitz in Deutschland.
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