14 WF 75/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-06-07, 14 WF 75/00
Oberlandesgericht Köln, 2000-06-07, 14 WF 75/00
14 WF 75/00Obergericht07.06.2000
Regest
Für eine negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO im Unterhaltsprozeß fehlt das Rechtsschutzinteresse, da die Hauptsache bereits im ordentlichen Verfahren (in Gestalt eben dieses Unterhaltsrechtsstreits) anhängig ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 WF 75/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-06-07
Aktenzeichen: 14 WF 75/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0607.14WF75.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Normen: §§ 644, 620c, 256 ZPO
Leitsätze
Für eine negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO im Unterhaltsprozeß fehlt das Rechtsschutzinteresse, da die Hauptsache bereits im ordentlichen Verfahren (in Gestalt eben dieses Unterhaltsrechtsstreits) anhängig ist.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 18.5.2000 (26 F 68/00) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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