Oberlandesgericht Köln, 2000-06-07, 14 WF 75/00

14 WF 75/00Obergericht07.06.2000

Regest

Für eine negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO im Unterhaltsprozeß fehlt das Rechtsschutzinteresse, da die Hauptsache bereits im ordentlichen Verfahren (in Gestalt eben dieses Unterhaltsrechtsstreits) anhängig ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 75/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-06-07

Aktenzeichen: 14 WF 75/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0607.14WF75.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: §§ 644, 620c, 256 ZPO

Leitsätze

Für eine negative Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO im Unterhaltsprozeß fehlt das Rechtsschutzinteresse, da die Hauptsache bereits im ordentlichen Verfahren (in Gestalt eben dieses Unterhaltsrechtsstreits) anhängig ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 18.5.2000 (26 F 68/00) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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