17 W 162/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-06-21, 17 W 162/00
Oberlandesgericht Köln, 2000-06-21, 17 W 162/00
17 W 162/00Obergericht21.06.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 162/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-06-21
Aktenzeichen: 17 W 162/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0621.17W162.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung des Beklagten vom 04.02.2000 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 14.01.2000 - 4 0 447/95 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 19.08.1997 - 9 U 23/97 - sind von der Klägerin an erstinstanzlich entstandenen Kosten 4.767,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.05.1996 an den Beklagten zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 694,44 DM.
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