18 U 31/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-06-29, 18 U 31/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 31/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-06-29
Aktenzeichen: 18 U 31/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0629.18U31.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.1999 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (83 O 47/99) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
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