Oberlandesgericht Köln, 2000-07-13, 18 U 37/00

18 U 37/00Obergericht13.07.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 37/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-07-13

Aktenzeichen: 18 U 37/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0713.18U37.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Kläger zu 2. bis 7. gegen das am 18.11.1999 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln ( 83 O 42/99) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 7% und die Kläger zu 2. bis 7 zu 93%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 2. bis 7. dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

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