24 U 194/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-08-01, 24 U 194/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-08-01, 24 U 194/99
24 U 194/99Obergericht01.08.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 24 U 194/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-08-01
Aktenzeichen: 24 U 194/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0801.24U194.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. Oktober 1999 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 28/99 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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