Oberlandesgericht Köln, 2000-08-08, 24 U 38/00

24 U 38/00Obergericht08.08.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 24 U 38/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-08-08

Aktenzeichen: 24 U 38/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0808.24U38.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. November 1999 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 14/99 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden den Streithelferinnen auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 6.850.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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