19 U 23/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-08-11, 19 U 23/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 23/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-08-11
Aktenzeichen: 19 U 23/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0811.19U23.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Dezember 1999 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 329/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 33.000 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann von beiden Parteien auch durch die selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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