Oberlandesgericht Köln, 2000-08-18, 6 U 194/99

6 U 194/99Obergericht18.08.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 194/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-08-18

Aktenzeichen: 6 U 194/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0818.6U194.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.10.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 587/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 1.000.000,-- DM, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs 500.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs weitere 80.000,00 DM. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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