Oberlandesgericht Köln, 2000-08-23, 6 U 202/99

6 U 202/99Obergericht23.08.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 202/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-08-23

Aktenzeichen: 6 U 202/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0823.6U202.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.10.1999 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Land- gerichts Köln -26 O 72/99- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Unter- lassungsausspruchs gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 50.000,00 DM, diejenige des Kostenaus- spruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer beträgt 50.000,00 DM.

Die Revision wird zugelassen.

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