19 U 80/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-08-25, 19 U 80/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 80/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-08-25
Aktenzeichen: 19 U 80/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0825.19U80.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 03.12.1998 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 59/98 - wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den aussergerichtlichen Kosten des Beklagten in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1) 40 %, die Klägerin zu 2) 60 %. Ihre eigenen aussergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird gestattet, die Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsrechtszuges durch Leistung einer Sicherheit abzuwenden, und zwar der Klägerin zu 1) in Höhe von 4.400,-- DM und der Klägerin zu 2) in Höhe von 6.600,-- DM, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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