Oberlandesgericht Köln, 2000-09-05, Ss 278/00 - 155 -

Ss 278/00 - 155 -Obergericht05.09.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — Ss 278/00 - 155 - — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-09-05

Aktenzeichen: Ss 278/00 - 155 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0905.SS278.00.155.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch veranlassten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Die Kosten der zurückgenommenen Revision des Angeklagten hat dieser zu tragen.

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