21 WF 161/2000•Oberlandesgericht Köln, 2000-09-18, 21 WF 161/2000
Oberlandesgericht Köln, 2000-09-18, 21 WF 161/2000
21 WF 161/2000Obergericht18.09.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 21 WF 161/2000 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-09-18
Aktenzeichen: 21 WF 161/2000
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0918.21WF161.2000.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 18.07.2000 wird ihr - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - in teil-weiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 19.06.2000 - 61 F 126/2000 - Prozeßkostenhilfe zur Geltendmachung folgender Unterhaltsansprüche bewilligt:
-
für monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit ab 01.06.2000 in Höhe von insgesamt 1.038,00 DM
-
für rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.07.1999 bis zum 31.05.2000 in Höhe von insgesamt 4.863,00 DM
- jeweils zuzüglich 4 % Zinsen auf die bisher fällig gewordenen Unterhaltsbeträge -
- für Kindesunterhalt für die Tochter S., geb. 07.11.1990
a) für die Zeit ab 01.06.2000 in Höhe von monatlich 582,00 DM abzüglich 135,00 DM Kindergeldanteil, mit-hin 447,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen auf die bisher fällig gewordenen Unterhaltsbeträge;
b) ab 01.07.2001 135 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich 135,00 DM Kindergeldanteil.
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