Oberlandesgericht Köln, 2000-09-22, 3 U 99/00

3 U 99/00Obergericht22.09.2000

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 99/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-09-22

Aktenzeichen: 3 U 99/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0922.3U99.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 01. März 2000 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 155/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 135.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, eine zu erbringende Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank, Volks- oder Raiffeisenbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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