14 UF 66/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-09-25, 14 UF 66/00
Oberlandesgericht Köln, 2000-09-25, 14 UF 66/00
14 UF 66/00Obergericht25.09.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 UF 66/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-09-25
Aktenzeichen: 14 UF 66/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0925.14UF66.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerden des Jugendamts der Stadt B.G. und der Jugendlichen A.F. wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - B.G. vom 11.4.2000 (27 F 432/99) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das Personensorgerecht für A.F. (geb. 12.5.1983) wird den Eltern entzogen und auf das Jugendamt der Stadt B.G. übertragen. Im übrigen wird der Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge zurückgewiesen.
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz; auch für die zweite Instanz werden Gerichtskosten nicht erhoben und die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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