19 U 98/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-09-29, 19 U 98/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 98/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-09-29
Aktenzeichen: 19 U 98/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:0929.19U98.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Dezember 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 70/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer aussergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen durch Leistung einer Sicherheit in Höhe je 12.000 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann von beiden Parteien auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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