2 U 54/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-10-11, 2 U 54/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 54/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-10-11
Aktenzeichen: 2 U 54/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1011.2U54.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Mai 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 8 O 366/99 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1), 2), 3), 4) und 5) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.294,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.1999 zu zahlen.
Die Beklagten zu 4) und 5) werden verurteilt, als Ge- samtschuldner an den Kläger über den gesamtschuldne- risch mit den Beklagten zu 1) bis 3) geschuldeten Betrag von 5.294,79 DM hinaus weitere 1.764,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.11.1999 zu zahlen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen:
- der Kläger die Gerichtskosten zu 2/3, die außergericht- lichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 3) zu 3/4 und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und
- zu 2/3;
-
die Beklagten zu 1), 2), 3), 4) und 5) als Gesamt- schuldner die Gerichtskosten sowie die außergericht- lichen Kosten des Klägers je zu 1/4;
-
die Beklagten zu 4) und 5) als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von jeweils weiteren 1/12;
-
im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen
-
der Kläger die Gerichtskosten und die außergerichtli- chen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) je zu 2/3 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 3) insgesamt;
-
die Beklagten zu 4) und 5) als Gesamtschuldner die Ge- richtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zu 1/3;
-
im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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