Ss 422/00 (B) - 175 B -•Oberlandesgericht Köln, 2000-11-03, Ss 422/00 (B) - 175 B -
Oberlandesgericht Köln, 2000-11-03, Ss 422/00 (B) - 175 B -
Ss 422/00 (B) - 175 B -Obergericht03.11.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 422/00 (B) - 175 B - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-11-03
Aktenzeichen: Ss 422/00 (B) - 175 B -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1103.SS422.00B175B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel unter Klarstellung zum Schuldspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbeach-tung eines Halt gebietenden (Sonder-) Wechsellichtzeichens (weißer waagerechter Lichtbal-ken) in Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer Geldbuße von 400,00 DM verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer eines Monats ver-boten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 (i.V.m. Zeichen FO Anlage 4 BOStrab), 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24, 25 StVG
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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