6 U 147/00•Oberlandesgericht Köln, 2000-11-10, 6 U 147/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 147/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-11-10
Aktenzeichen: 6 U 147/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1110.6U147.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 13.07.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 343/00 - abgeändert.
Die Antragsgegnerinnen werden im Wege der einst- weiligen Verfügung verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungs- haft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,
in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung für ein Mobiltelefon nebst Telefonkarte wie nach- stehend wiedergegeben zu werden:
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.
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