27 UF 262/99•Oberlandesgericht Köln, 2000-11-22, 27 UF 262/99
Oberlandesgericht Köln, 2000-11-22, 27 UF 262/99
27 UF 262/99Obergericht22.11.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 262/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-11-22
Aktenzeichen: 27 UF 262/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2000:1122.27UF262.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. August 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg AZ: 31 F 377/98 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Kläger zu 1. und 2. zu Händen derer Mutter, Frau G. D. , als gesetzliche Vertreterin, folgende Unterhaltsrenten zu zahlen, und zwar die Rückstände sofort und den laufenden Unterhalt monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktage eines jeden Monats:
Für den Zeitraum vom 1. April 1998 bis einschließ-lich 30. September 1998 jeweils monatlich 502,00 DM abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 110,00 DM = monatlich 392,00 DM, für beide Kinder zusammen somit monatlich 784,00 DM
für den Monat Dezember 1999: 510,00 DM, abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 125,00 DM somit monatlich 385,00 DM für beide Kläger zusammen somit monatlich 770,00 DM
und für die Zeit ab 1. Januar 2000: jeweils monatlich 510,00 DM, abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 135,00 DM somit monatlich 375,00 DM für beide Kläger zusammen somit monatlich 750,00 DM.
Im übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Beklagte zu 80 % und die Kläger zu jeweils 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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