Ss 509/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-05, Ss 509/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 509/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-01-05
Aktenzeichen: Ss 509/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0105.SS509.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verwor-fen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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