Oberlandesgericht Köln, 2001-01-05, Ss 509/00

Ss 509/00Obergericht05.01.2001

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — Ss 509/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-01-05

Aktenzeichen: Ss 509/00

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0105.SS509.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verwor-fen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

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