12 U 90/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-11, 12 U 90/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 12 U 90/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-11
Aktenzeichen: 12 U 90/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0111.12U90.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28. März 2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Vorbehaltsanerkenntnisurteil der 5. Kammer für Handelssachen vom 23.11.1999 wird unter Wegfall des Vorbehalts insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zur Zahlung von 11.394,22 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 6 % seit dem 28.08.1999, sowie 37,98 DM Wechselprovision verurteilt worden ist. Im übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im übrigen verurteilt, an die Beklagte 492,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.01.2000 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 8,7 % und der Beklagten zu 91,3 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 8,4 % und die Beklagte zu 91,6 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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