Oberlandesgericht Köln, 2001-01-11, 14 WF 5/01

14 WF 5/01Obergericht11.01.2001

Regest

Die bloße Rechtsverteidigung gegen einen vom Gericht nicht von vornherein als mutwillig angesehenen Antrag ist auch dann nicht mutwillig, wenn der Gegner selbst auf die Mutwilligkeit des Antrages hinweist und dem Antragsteller aus diesem Grunde keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 5/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-01-11

Aktenzeichen: 14 WF 5/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0111.14WF5.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: § 114 ZPO

Leitsätze

Die bloße Rechtsverteidigung gegen einen vom Gericht nicht von vornherein als mutwillig angesehenen Antrag ist auch dann nicht mutwillig, wenn der Gegner selbst auf die Mutwilligkeit des Antrages hinweist und dem Antragsteller aus diesem Grunde keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Euskirchen vom 11. 12. 2000 (18 F 404/00) wird der Beschluß dahin abgeändert, daß der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen den Antrag unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. L. , E., bewilligt wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.