8 U 22/00•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-25, 8 U 22/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 22/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-25
Aktenzeichen: 8 U 22/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0125.8U22.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Januar 2000 - 16 O 98/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 190.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.
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