6 U 149/96•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-26, 6 U 149/96
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 149/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-01-26
Aktenzeichen: 6 U 149/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0126.6U149.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Kosten des von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits, den im ersten Berufungsverfahren und den im Revisi-onsverfahren entstandenen Kosten tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6.
Die nach der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2000 (XII ZR 159/98, Blatt 635 ff. d.A.) entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Der Streitwert für den Rechtsstreit einschließlich des ersten Berufungs- sowie das Revisionsverfahrens wird auf 36.000,-- DM festgesetzt. Ab dem 12.07.2000 bis zum 13.12.2000 beträgt der Streitwert 30.000,-- DM, danach beläuft er sich auf die Summe der bis da-hin entstanden Kosten.
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