Oberlandesgericht Köln, 2001-01-31, Ausl 27/01

Ausl 27/01Obergericht31.01.2001

Regest

Bei der Anordnung der Telefonüberwachung handelt es sich um eine Annexentscheidung zum Auslieferungsverfahren, so dass die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Oberlandesgerichts die gleiche ist wie für das Auslieferungsverfahren selbst und sich somit nach § 14 Abs 1 IRG bestimmt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — Ausl 27/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-01-31

Aktenzeichen: Ausl 27/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0131.AUSL27.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 14

Leitsätze

Bei der Anordnung der Telefonüberwachung handelt es sich um eine Annexentscheidung zum Auslieferungsverfahren, so dass die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Oberlandesgerichts die gleiche ist wie für das Auslieferungsverfahren selbst und sich somit nach § 14 Abs 1 IRG bestimmt.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

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