Ausl 27/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-01-31, Ausl 27/01
Oberlandesgericht Köln, 2001-01-31, Ausl 27/01
Ausl 27/01Obergericht31.01.2001
Regest
Bei der Anordnung der Telefonüberwachung handelt es sich um eine Annexentscheidung zum Auslieferungsverfahren, so dass die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Oberlandesgerichts die gleiche ist wie für das Auslieferungsverfahren selbst und sich somit nach § 14 Abs 1 IRG bestimmt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ausl 27/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-01-31
Aktenzeichen: Ausl 27/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:0131.AUSL27.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 14
Leitsätze
Bei der Anordnung der Telefonüberwachung handelt es sich um eine Annexentscheidung zum Auslieferungsverfahren, so dass die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Oberlandesgerichts die gleiche ist wie für das Auslieferungsverfahren selbst und sich somit nach § 14 Abs 1 IRG bestimmt.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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